Finanzgericht klärt: Wann hohe Bargeldschenkungen steuerpflichtig werden
Hannah FuchsFinanzgericht klärt: Wann hohe Bargeldschenkungen steuerpflichtig werden
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat die steuerliche Behandlung hoher Bargeldschenkungen in Deutschland geklärt. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Kläger, der von seinem Vater über 11 Jahre hinweg insgesamt 610.000 Euro erhalten hatte und diese Summen als steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke" einstufen wollte. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück und setzte damit einen klaren Präzedenzfall dafür, was nach deutschem Recht als steuerfreies Geschenk gilt.
Der Kläger hatte zwischen 2006 und 2017 mehrere Bargeldüberweisungen von seinem Vater erhalten, die sich auf insgesamt 610.000 Euro beliefen. Er behauptete, es handele sich um gelegentliche Schenkungen – vergleichbar mit Geschenken zu Geburtstagen oder Feiertagen –, die daher nicht der Besteuerung unterlägen. Das Gericht urteilte jedoch, dass ein einzelnes Ostergeschenk in Höhe von 20.000 Euro nicht als typische Aufmerksamkeit für diesen Anlass gelten könne.
Nach deutschem Recht müssen Geldgeschenke sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Die Anzeige muss das Datum der Schenkung, deren Wert, eine Beschreibung, das Verhältnis zwischen den Beteiligten sowie etwaige Vorabschenkungen desselben Schenkers umfassen. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen.
Die Erbschafts- und Schenkungsteuer in Deutschland ist in drei Steuerklassen unterteilt, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Empfänger und Schenker richten. Die Steuersätze variieren je nach Wert der Schenkung und der zutreffenden Klasse zwischen 7 % und 50 %. Auch die Freibeträge unterscheiden sich: Sie reichen von 20.000 Euro für nicht verwandte Personen bis zu 500.000 Euro für Ehepartner oder Kinder – jeweils über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Befreit von der Steuer sind lediglich übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zu Hochzeiten, Geburtstagen, Weihnachten oder bestandenen Prüfungen. Auch Zuwendungen für den angemessenen Lebensunterhalt können unter bestimmten Umständen steuerfrei bleiben. Das Urteil unterstreicht, dass hohe, unregelmäßige Bargeldzahlungen diese Kriterien nicht erfüllen.
Die Entscheidung bestätigt, dass erhebliche Geldgeschenke nicht als steuerfreie Gelegenheitsgaben behandelt werden dürfen. Schenker und Beschenkte müssen nun sicherstellen, dass sie die Meldepflichten einhalten, um Strafen zu vermeiden. Der Fall zeigt zudem, wie wichtig es ist, die Steuerklassen und Freibeträge bei der Übertragung größerer Summen zu kennen.