19 April 2026, 14:12

Berliner Autor scheitert mit Klage auf Stasi-Akten zu Angela Merkel

Offenes Buch mit schwarzem Hintergrund, das Text und numerische Daten anzeigt, als 1930er deutscher Postaufzeichnung identifiziert.

Berliner Autor scheitert mit Klage auf Stasi-Akten zu Angela Merkel

Ein Berliner Autor hat seinen Rechtsstreit um den Zugang zu Stasi-Akten über die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel verloren. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass ihm nach dem Stasi-Unterlagengesetz kein Anspruch auf die Dokumente zusteht. Die Entscheidung folgt auf eine Klage gegen das Bundesarchiv, das bestritten hatte, über freigabefähige Akten zu Merkel zu verfügen.

Der Kläger, ein Sachbuchautor, hatte die Unterlagen für ein Buch über Institutionen der DDR beantragt, darunter die Stasi-Geheimpolizei. Er argumentierte, die Akten seien für seine Recherchen unverzichtbar. Das Gericht sah jedoch keine rechtliche Grundlage für eine Herausgabe der Dokumente gemäß dem Stasi-Unterlagengesetz.

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Die Richter erklärten, der Zugang zu den Akten sei nur bestimmten Personengruppen vorbehalten, etwa Betroffenen, Journalisten, Historikern und bestimmten Behörden. Zudem betonten sie, dass Merkel zur Zeit der aktiven Stasi-Tätigkeit keine Person des öffentlichen Lebens gewesen sei. Als sie an Bedeutung gewann, war die Behörde bereits im Auflösungsprozess und nicht mehr operativ.

Das Gericht wies auch Vorwürfe zurück, die Stasi habe Merkel gezielt begünstigt. Hierfür gebe es keinerlei Belege. Obwohl das Urteil nun rechtskräftig ist, bleibt dem Autor die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einzulegen.

Das Bundesarchiv hatte zuvor erklärt, es besitze keine freigabefähigen Unterlagen über Merkel. Dies untermauerte die gerichtliche Entscheidung, die Klage abzuweisen.

Das Urteil bestätigt, dass das Stasi-Unterlagengesetz den Zugang zu Akten nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Der Antrag des Autors wurde abgelehnt, da er die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllte. Sollte er das Urteil weiter anfechten wollen, steht ihm der Weg der Berufung offen.

Quelle