Neue Hilfsmittel-Regeln: Apotheken kämpfen mit Vorqualifizierungspflicht seit März 2024
Finn SimonNeue Hilfsmittel-Regeln: Apotheken kämpfen mit Vorqualifizierungspflicht seit März 2024
Am 1. März 2023 traten neue Regelungen für die Verträge über die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln in Kraft, die Apotheken betreffen, die mit der Knappschaft und den Ortskrankenkassen (LKK) zusammenarbeiten. Die Änderungen führen zu einer klaren Trennung zwischen "apothekenüblichen" und "nicht-apothekenüblichen" Hilfsmitteln – letztere erfordern nun eine Vorqualifizierung (VQ) für die Abrechnung. Die Agentur für Vorqualifizierung (AfVQ) hat seitdem Apotheken kontaktiert, um die Anpassungen zu erklären und ihre eigenen Dienstleistungen zu bewerben.
Im aktualisierten System bleiben Hilfsmittel, die in Anlage 1A aufgeführt sind – wie etwa Standardverbände und Therapieknete –, "apothekenübliche" Produkte und benötigen weder eine VQ noch eine Registrierung. Artikel aus den Anlagen 1B bis 1L jedoch, darunter orthopädische Einlagen, spezielle Kompressionsstrümpfe, Beatmungsgeräte und Dialysezubehör, gelten nun als "nicht-apothekenübliche" Hilfsmittel. Seit dem 1. März 2024 ist für diese eine verpflichtende VQ über die AfVQ erforderlich, ebenso wie für explizit genannte Produkte wie Injektionsnadeln und Infusionssets.
Die AfVQ hat sich an Apotheken gewandt und verspricht, den VQ-Prozess zu vereinfachen – mit schnellen, kostengünstigen und unkomplizierten Abläufen. Doch einige Apothekeninhaber, insbesondere in Niedersachsen, kritisieren die aufdringlichen Marketingmethoden der Agentur. Ein Apotheker verwies auf frühere Schwierigkeiten bei der Erlangung der VQ-Zulassungen und äußerte Bedenken hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der neuen Vorschriften.
Apotheken, die Hilfsmittel ohne gültige VQ abrechnen, müssen mit finanziellen Rückforderungen rechnen. In einigen Fällen droht ihnen sogar der Verlust der Kostenerstattung für gesamte Produktkategorien. Trotz der Herausforderungen bleibt die VQ für viele medizinische Hilfsmittel – von Absauggeräten bis hin zu Bade- und Toilettenhilfen – unverzichtbar.
Die Regelungen vom März 2023 haben die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln im Rahmen der Verträge mit der Knappschaft und den LKK grundlegend verändert. Wer für nicht-apothekenübliche Produkte keine VQ vorweisen kann, riskiert Abrechnungsstrafen oder Einschränkungen im Leistungsumfang. Die AfVQ positioniert sich unterdessen weiterhin als zentraler Anbieter für die Vorqualifizierung – doch nicht alle Apotheken stehen diesem Vorgehen positiv gegenüber.






